Rechtsprechung
   VG Cottbus, 14.05.2020 - 6 K 1723/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,13678
VG Cottbus, 14.05.2020 - 6 K 1723/15 (https://dejure.org/2020,13678)
VG Cottbus, Entscheidung vom 14.05.2020 - 6 K 1723/15 (https://dejure.org/2020,13678)
VG Cottbus, Entscheidung vom 14. Mai 2020 - 6 K 1723/15 (https://dejure.org/2020,13678)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,13678) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (63)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 1.16

    Anschlussbeitrag; Schmutzwasser; sachliche Beitragspflicht; Entstehungszeitpunkt;

    Auszug aus VG Cottbus, 14.05.2020 - 6 K 1723/15
    Unabhängig davon dürfte von einer hypothetischen Festsetzungsverjährung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -) und des OVG Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2016 (- 9 B 1.16 und 9 B 43.15 -) auszugehen sein.

     Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden konnten bzw. hätten erhoben werden können, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rz. 39; vgl. aus jüngerer Zeit etwa Urteil der Kammer vom 20. Juli 2017 - 6 K 1847/15 -, juris) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (sog. "hypothetische Festsetzungsverjährung", vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019 - 9 S 1.19 -, S. 4 ff. des E.A.; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 B 1.16 -, juris Rz. 30 sowie Urteil der Kammer vom 20. Juli 2017, a.a.O.).

    Das trifft - wegen § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1, § 170 Abs. 1 AO - auf Satzungen zu, die vom zuständigen Einrichtungsträger spätestens im Jahre 1999 erlassen worden sind beziehungsweise bestimmten, dass die sachliche Beitragspflicht spätestens im Jahre 1999 entstehen sollte, wobei die satzungsmäßige Vorteilslage im Sinne einer rechtlich gesicherten tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung des Einrichtungsträgers ebenfalls spätestens im Jahre 1999 gegeben sein musste (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 B 1.16 -, juris, Rn. 29 ff.).

    Grundstücke hingegen, für die erst im Kalenderjahr 2000 oder später die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, unterfallen nicht dem hier in Rede stehenden Vertrauensschutz; bei ihnen kann zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine solche regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O. Rn. 32 f.).

    Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der in Rede stehenden Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 9. Mai 2019 - 6 K 423/17 -, juris, Rn. 32 ff.).

    Nur in Bezug auf Grundstücke mit Anschlussmöglichkeit im beschriebenen Sinne im Jahr 1999 oder früher kann es Vertrauensschutz gegenüber der Gesetzesänderung geben (vgl. dazu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., juris Rn. 32).

    Abzustellen ist also auf die Anschlussmöglichkeit an diejenige Einrichtung, für die der konkret in Rede stehende Beitrag erhoben wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 B 43.15 -, juris Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16; Beschluss vom 9. August 2017 - OVG 9 N 112.14 -, juris Rn. 8), hier also an die Schmutzwasseranlage des TAZV Luckau.

    Ist die Festsetzungsverjährung anlagenbezogen, so gilt dies denknotwendig auch für die an die Regelungen über die Festsetzungsverjährung anknüpfende "hypothetische Festsetzungsverjährung", auf die sich der vom Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) angenommene Vertrauensschutz stützt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - 9 S 14.16

    Beitragserhebung unter Beachtung der Hemmungsregelung des KAG BB § 12 Abs 3;

    Auszug aus VG Cottbus, 14.05.2020 - 6 K 1723/15
    Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der in Rede stehenden Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 9. Mai 2019 - 6 K 423/17 -, juris, Rn. 32 ff.).

    Abzustellen ist also auf die Anschlussmöglichkeit an diejenige Einrichtung, für die der konkret in Rede stehende Beitrag erhoben wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 B 43.15 -, juris Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16; Beschluss vom 9. August 2017 - OVG 9 N 112.14 -, juris Rn. 8), hier also an die Schmutzwasseranlage des TAZV Luckau.

    Ist die Festsetzungsverjährung anlagenbezogen, so gilt dies denknotwendig auch für die an die Regelungen über die Festsetzungsverjährung anknüpfende "hypothetische Festsetzungsverjährung", auf die sich der vom Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) angenommene Vertrauensschutz stützt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16).

    Räumliche Erweiterungen einer bereits bestehenden Anlage berühren deren Anlagenidentität rechtlich regelmäßig nicht, während die rechtliche Lebensgeschichte einer Anlage "abbricht", die so mit einer anderen Anlage zusammengeführt wird, dass sich das Ganze rechtlich als ihr Aufgehen in einer schon bestehenden oder im Zuge der Zusammenführung erst entstehenden anderen Anlage darstellt (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris Rn. 18; Grünewald, in: Driehaus, KAG, Stand 2012, § 8 Rn. 515 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2017 - 9 S 28.16

    Auswirkungen einer Eingemeindung auf die Anschlussmöglichkeit

    Auszug aus VG Cottbus, 14.05.2020 - 6 K 1723/15
    Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der in Rede stehenden Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 9. Mai 2019 - 6 K 423/17 -, juris, Rn. 32 ff.).

    Abzustellen ist also auf die Anschlussmöglichkeit an diejenige Einrichtung, für die der konkret in Rede stehende Beitrag erhoben wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 B 43.15 -, juris Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16; Beschluss vom 9. August 2017 - OVG 9 N 112.14 -, juris Rn. 8), hier also an die Schmutzwasseranlage des TAZV Luckau.

    Ist die Festsetzungsverjährung anlagenbezogen, so gilt dies denknotwendig auch für die an die Regelungen über die Festsetzungsverjährung anknüpfende "hypothetische Festsetzungsverjährung", auf die sich der vom Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) angenommene Vertrauensschutz stützt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16).

    Vielmehr wurde die bereits bestehende Anlage des TAZV L... durch den Beitritt der Gemeinde lediglich rechtlich um Anlagenteile erweitert, ist aber nicht identisch mit der früheren (aufgegebenen) Einrichtung der Gemeinde (vgl. hierzu bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 - 9 S 28.16 -, juris Rn. 9; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - 6 K 852/14 -, juris Rn. 42).

  • VGH Bayern, 29.06.2006 - 23 N 05.3090

    Umwandlung eines Zweckverbandes vom "Innenverband" zum "Außenverband" -

    Auszug aus VG Cottbus, 14.05.2020 - 6 K 1723/15
    Das ist - anders als die Klägerin meint - keine "Neuerfindung" oder kein "juristischer Kunstgriff" aus Anlass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (a.a.O.), sondern beitragsrechtlich lange anerkannt (vgl. etwa Thüringer OVG, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO - 101 -, juris, Rn. 38; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. April 2011 - 20 BV 11.133 -, juris, Rn. 34; Urteil vom 19. Mai 2010 - 20 N 09.3077 -, juris, Rn. 42; Beschluss vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, juris, Rn. 27).

    Denn dies beträfe nur Forderungen hinsichtlich der vormaligen gemeindlichen Einrichtung, für die der Beklagte einen Anschlussbeitrag aber ohnehin nicht erheben dürfte, da die Einrichtung - wie bereits dargelegt - mittlerweile aufgegeben ist und weil der Beklagte - anders als im Fall der Eingliederung eines Verbandes in einen anderen - zudem bloßer Funktions-, nicht aber Rechtsnachfolger der Gemeinde ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2019 - 9 S 262/10 -, juris, Rn. 9 VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 - juris Rn. 31; Bayerischer Verwaltungsgerichthof, Urteil vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, juris Rn. 23 ff., 46 und zur Funktionsnachfolge noch unten).

    Es ist indessen als solches beitragsrechtlich schon lange anerkannt und keine Erfindung aus Anlass des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (vgl. etwa OVG Weimar, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 -, juris, Rn. 38; VGH München, Urteil vom 14. April 2011 - 20 BV 11.133 -, juris, Rn. 34; Urteil vom 19. Mai 2010 - 20 N 09.3077 -, juris, Rn. 42; Beschluss vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, juris, Rn. 27).

  • OVG Thüringen, 03.05.2007 - 4 EO 101/07

    Kommunalaufsichtsrecht; Ein Zweckverband ist nicht verpflichtet, Abwasserbeiträge

    Auszug aus VG Cottbus, 14.05.2020 - 6 K 1723/15
    Das ist - anders als die Klägerin meint - keine "Neuerfindung" oder kein "juristischer Kunstgriff" aus Anlass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (a.a.O.), sondern beitragsrechtlich lange anerkannt (vgl. etwa Thüringer OVG, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO - 101 -, juris, Rn. 38; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. April 2011 - 20 BV 11.133 -, juris, Rn. 34; Urteil vom 19. Mai 2010 - 20 N 09.3077 -, juris, Rn. 42; Beschluss vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, juris, Rn. 27).

    Es ist indessen als solches beitragsrechtlich schon lange anerkannt und keine Erfindung aus Anlass des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (vgl. etwa OVG Weimar, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 -, juris, Rn. 38; VGH München, Urteil vom 14. April 2011 - 20 BV 11.133 -, juris, Rn. 34; Urteil vom 19. Mai 2010 - 20 N 09.3077 -, juris, Rn. 42; Beschluss vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, juris, Rn. 27).

    Sie widersprechen entgegen der Auffassung der Klägerin in Sonderheit nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 12. November 2015 (a.a.O.), soweit auch dort der Beitritt von Gemeinden zu einem Einrichtungsträger nach dem 31. Dezember 1999 inmitten stand.

  • VG Cottbus, 05.12.2018 - 6 K 1664/14

    Entstehung erstmaliger Anschlussmöglichkeit bei Beitritt einer Körperschaft zu

    Auszug aus VG Cottbus, 14.05.2020 - 6 K 1723/15
    Soweit das erkennende Gericht in seinem Urteil vom 5. Dezember 2018 (-VG 6 K 1664/14 - juris) eine abweichende Auffassung vertreten habe, könne dem nicht gefolgt werden.

    Dem entsprechen die Regelungen in § 1 der Beitragssatzung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L... vom 26. September 2007 als erster nach dem Verbandsbeitritt der Gemeinde B... beschlossener Beitragssatzung, der ebenfalls von einer einheitlichen Schmutzwasserentsorgungseinrichtung des Verbandes ausgeht, so dass für die Grundstückseigentümer des Ortsteils F... der Gemeinde B... mit dem Beitritt erstmalig die Anschlussmöglichkeit an eine - für sie - neue Einrichtung, nämlich die (um das Beitrittsgebiet erweiterte) Schmutzwasserentsorgungseinrichtung des TAZV L..., geschaffen worden ist (vgl. ausführlich bereits VG Cottbus, Urteil vom 5. Dezember 2018, a.a.O.; Urteil vom 23. August 2018 - 6 K 1730/14 -, S. 14 f. des E.A.).

    Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. am 1. Februar 2004 hatte die (hypothetische) Festsetzungsfrist für Grundstücke im Ortsteil F... der Gemeinde B... damit gerade erst zu laufen begonnen, so dass die Gesetzesänderung hier keinen Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt im Sinne einer echten Rückwirkung darstellt (vgl. bereits VG Cottbus, Urteil vom 5. Dezember 2018 - 6 K 1664/14 -, juris, Rn. 35 ff.).

  • VG Cottbus, 25.04.2017 - 6 K 852/14

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag; Eintritt der

    Auszug aus VG Cottbus, 14.05.2020 - 6 K 1723/15
    Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der in Rede stehenden Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 9. Mai 2019 - 6 K 423/17 -, juris, Rn. 32 ff.).

    Vielmehr wurde die bereits bestehende Anlage des TAZV L... durch den Beitritt der Gemeinde lediglich rechtlich um Anlagenteile erweitert, ist aber nicht identisch mit der früheren (aufgegebenen) Einrichtung der Gemeinde (vgl. hierzu bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 - 9 S 28.16 -, juris Rn. 9; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - 6 K 852/14 -, juris Rn. 42).

    Denn dies beträfe nur Forderungen hinsichtlich der vormaligen gemeindlichen Einrichtung, für die der Beklagte einen Anschlussbeitrag aber ohnehin nicht erheben dürfte, da die Einrichtung - wie bereits dargelegt - mittlerweile aufgegeben ist und weil der Beklagte - anders als im Fall der Eingliederung eines Verbandes in einen anderen - zudem bloßer Funktions-, nicht aber Rechtsnachfolger der Gemeinde ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2019 - 9 S 262/10 -, juris, Rn. 9 VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 - juris Rn. 31; Bayerischer Verwaltungsgerichthof, Urteil vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, juris Rn. 23 ff., 46 und zur Funktionsnachfolge noch unten).

  • VG Cottbus, 20.12.2018 - 6 L 166/18

    Schmutzwasserbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 14.05.2020 - 6 K 1723/15
    Damit wird mithin nachträglich nicht in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt (etwa eine bereits eingetretene sog. hypothetische Festsetzungsverjährung) eingegriffen, so dass nicht mehr von einer echten, sondern nur von einer unechten Rückwirkung gesprochen werden kann (vgl. jüngst Beschluss der Kammer vom 2. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris, Rn. 29).

    Unabhängig davon, ob als Vorteilslage dabei im Anschlussbeitragsrecht der (spätestmögliche) Zeitpunkt zu definieren ist, in dem alle rechtlichen Voraussetzungen für die Abgabenpflicht erfüllt sind - bis auf die Geltung einer wirksamen Satzung (vgl. in diesem Sinne etwa Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, Rn. 37), setzt diese jedenfalls das Vorliegen einer rechtlich gesicherten tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung des Einrichtungsträgers gerade für das veranlagte Grundstück im wirtschaftlichen Sinne und ferner voraus, dass dem Grundstück durch die Anschlussmöglichkeit überhaupt ein wirtschaftlicher Vorteil vermittelt wird, es insbesondere dem satzungsmäßigen Beitragstatbestand unterfällt.

    Der Begriff der "Vorteilslage" im Sinne des § 19 Abs. 1 KAG ist mithin stets als grundstücks- und anlagebezogen zu verstehen mit der Folge, dass in den Fällen, in denen dasselbe Grundstück nacheinander durch gleichartige Anlagen ver- oder entsorgt wird und die Lebensgeschichte der ersten Anlage durch Einbringung ihres technischen Bestandes in eine andere Anlage - wie hier - endet, stets auch von einer neuen "Vorteilslage" auszugehen ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 14. April 2016 - 6 K 1160/15 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 20. Dezember 2018, a.a.O.; Urteil vom 9. Mai 2019, a.a.O., Rn. 56 ff.; Beschluss vom 22. Oktober 2019, a.a.O., Rn. 26 ff.; Herrmann, a.a.O., Rn. 28 ff., 31; die Frage, ob § 19 Abs. 1 KAG an die konkrete Vorteilslage im Hinblick auf die jeweils konkret in Rede stehende Anlage oder auf eine Vorteilslage im Hinblick auf die erste Anlage anknüpft, demgegenüber - allerdings mit deutlicher abweichender Tendenz gegenüber der hier vertretenen Auffassung - offenlassend VG Cottbus, Beschluss vom 19. August 2019 - 4 L 262/19 -, juris, Rn. 13: schwierige, der Klärung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entzogene, Rechtsfrage; Urteil vom 19. November 2019 - 4 K 400/18 -, juris, Rn. 61: dort nicht entscheidungserheblich).

  • VG Cottbus, 24.06.2015 - 6 K 336/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 14.05.2020 - 6 K 1723/15
    Die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 ist ihrerseits gemäß § 15 Abs. 1 der Verbandssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L... in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 07. Mai 2014 im Amtsblatt für den Landkreis D... vom 24.04.2015, im Amtsblatt für den Landkreis T... vom 07. Mai 2015 und im Amtsblatt für das Amt K... vom 01. Mai 2015 veröffentlicht worden; auch sonst sind formelle Bedenken in Bezug auf die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 nicht vorgetragen oder ersichtlich (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 - 6 K 336/13 -, veröff. in juris).

    Die materielle Wirksamkeit der Satzung, insbesondere jene des festgelegten Beitragsmaßstabes und des Beitragssatzes, hat die Kammer bereits mit Urteil vom 24. Juni 2015 (a.a.O.) festgestellt; hieran wird festgehalten (vgl. in diesem Sinne jüngst auch VG Cottbus, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 6 L 289/19 -, juris).

    Erweist sich die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 als wirksam, erfasst diese von ihrem zeitlichen Anwendungsbereich her aufgrund der - wegen der Unwirksamkeit aller vorangegangenen Beitragssatzungen (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015, a.a.O., Rn. 62 ff.) - rechtlich nicht zu beanstandenden (vgl. Urt. der Kammer vom 24. Juni 2015, a.a.O.) Rückwirkung auf den 18. Oktober 2012 auch den vorliegend angegriffenen Bescheid und ist die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück entstanden, so steht einer Veranlagung der Klägerin zu dem hier in Rede stehenden Anschlussbeitrag zunächst ein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) nicht entgegen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2018 - 9 N 142.16

    Schmutzwasseranschlussbeitragheranziehung in Brandenburg; Gesetzesänderung und

    Auszug aus VG Cottbus, 14.05.2020 - 6 K 1723/15
    Darauf hat der Senat schon in der Vergangenheit hingewiesen (Beschluss vom 24. Mai 2018 - OVG 9 N 142.16 -, juris, Rn. 14).

    Dass die Einmaligkeit (und eine Verjährung) des Beitrags nur solange tragen, wie die betreffende Anlage überhaupt besteht, ist beitragsrechtlich ebenfalls schon lange anerkannt (vgl. m. w. N.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2018 - OVG 9 N 142.16 -, juris, Rn. 14).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2001 - 15 A 5184/99

    Tiefenbegrenzung im unbeplanten Innenbereich

  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 28.84

    Materiellrechtliche Wirkung von Prozeßerklärungen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 45.06

    Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Abwasserentsorgung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.09.2019 - 9 S 18.18

    Bestehen eines Vollstreckungshindernisses nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG bei der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2018 - 9 S 6.18

    Grundstücksbezogenheit des Schmutzwasseranschlussbeitrags

  • VGH Bayern, 14.04.2011 - 20 BV 11.133

    Herstellungsbeitrag für öffentliche Wasserversorgungseinrichtung; Verstöße gegen

  • VGH Bayern, 19.05.2010 - 20 N 09.3077

    Beitragssatzung für die Verbesserung der Entwässerungseinrichtung der Stadt

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2018 - 9 N 4.18

    Heranziehung zu einem Wasserversorgungsbeitrag

  • VG Cottbus, 09.05.2019 - 6 K 423/17

    Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags; zeitliche Obergrenze für den

  • VG Cottbus, 20.07.2017 - 6 K 1847/15

    Klage gegen Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 22.10.2019 - 6 L 289/19

    Schmutzwasserbeitrag

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2019 - 9 S 1.19

    Festsetzungsverjährung; zeitliche Obergrenze; Falschadressierung des Bescheids;

  • VG Cottbus, 27.04.2010 - 6 K 197/08

    Wasseranschlussbeitrag; Rechtsverbindlichkeit der bauplanerischen Satzung

  • BVerwG, 23.01.2019 - 9 C 2.18

    Heranziehung zu verjährten Anschlussbeiträgen auch bei kommunalen

  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz,

  • BVerwG, 23.01.2019 - 9 C 3.18

    Heranziehung zu verjährten Anschlussbeiträgen auch bei kommunalen

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

  • BVerfG, 28.02.2008 - 1 BvR 2137/06

    Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • BVerwG, 25.01.1995 - 11 C 29.93

    Aufstellung und Entfernung von Verkehrszeichen - Abgabe einer verbindlichen

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • BVerwG, 22.03.2007 - 10 BN 5.06

    Äquivalenzprinzip, kommunaler Abwasserverband, Rechtsnachfolge, Trägerwechsel,

  • BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 55.79

    Verfassungswidrigkeit des Wehrpflichtänderungsgesetzes - Schriftlicher

  • VG Cottbus, 28.04.2016 - 6 K 1376/14

    Wasseranschlussbeitrag

  • BVerwG, 22.01.1986 - 8 B 123.84

    Kommunalabgaben - Anschlußbeitrag - Entwässerungsanlage

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2014 - 9 N 69.14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Entstehen der sachlichen Beitragspflicht;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - 9 N 1.17

    Auswirkungen des Stabilisierungsgesetzes (juris: WasZwVerbG BB); Wegfall des

  • BFH, 11.12.1987 - III R 168/86

    Ein Erledigungsvorschlag des FA im Einspruchsverfahren stellt grundsätzlich keine

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.08.2017 - 9 N 112.14

    Verfassungsmäßigkeit der rechtliche Diskontinuität kommunaler Anlagen der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2014 - 9 S 64.13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Entstehen der öffentlichen Anlage;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2014 - 9 N 18.14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Entstehen der sachlichen Beitragspflicht;

  • VG Cottbus, 10.09.2014 - 6 K 652/14

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 19.11.2019 - 4 K 400/18

    Kleingartengrundstück; Anschlussmöglichkeit an Schmutzwasserbeseitigungsanlage;

  • VG Cottbus, 14.04.2016 - 6 K 1160/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • BVerwG, 25.05.1984 - 8 C 100.83

    Zivildienst - Einberufung - Zurückstellung

  • VG Cottbus, 19.08.2019 - 4 L 262/19

    Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags bei Beitritt einer Gemeinde zu einem

  • VG Cottbus, 23.08.2018 - 6 K 1730/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • BVerwG, 08.05.2002 - 9 C 5.01

    Erschließungsbeitrag; Beitragspflicht; Bebaubarkeit; Hinterliegergrundstück;

  • BVerwG, 17.06.1993 - 4 C 7.91

    Der alte Bebauungsplan

  • BVerwG, 21.02.1986 - 4 C 10.83

    Voraussetzungen für die Annahme einer gesicherten Erschließung rückwärtiger

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2000 - 15 A 4756/96

    Heranziehung des Grundstückseigentümers zu einem Straßenbaubeitrag für den Ausbau

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2001 - 15 A 3850/99

    Kanalanschlussbeitrag und verkehrsmäßiger Erschließung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.1997 - 15 A 687/95

    Bebauungsplan; Überplante Fläche; Beitragsberechnung; Planmäßige Erschließung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.1995 - 15 A 3408/92

    Baulasterklärung; Entwässerungsanlage; Bildung wirtschaftlicher

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2005 - 15 A 1690/03

    Beitragspflicht für an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossene Grundstücke;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.11.2007 - 4 L 202/05

    Zur Beurteilung eines im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gelegenen

  • VG Cottbus, 22.06.2015 - 6 K 853/14

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 19.05.2011 - 6 K 198/08

    Heranziehung zum Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • OVG Hamburg, 21.02.1986 - 4 C 10/83

    Erschließung; Grundstück; Bebauungsplan; Fertigstellung

  • VG Cottbus, 16.08.2021 - 6 K 734/19
    Die materielle Wirksamkeit der Satzung, insbesondere jene des festgelegten Beitragsmaßstabes und des Beitragssatzes, hat die Kammer bereits mit Urteil vom 24. Juni 2015 (a.a.O.) festgestellt; hieran wird festgehalten (vgl. in diesem Sinne jüngst auch VG Cottbus, Urteil vom 14. Mai 2020 - 6 K 1723/15 -, juris).

    Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist davon auszugehen, dass eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die Einrichtung des Verbandes für das veranlagte Grundstück erst im Jahr 2004 geschaffen worden ist, als die Gemeinde B... mit ihrem Ortsteil F... dem Verband mit Wirkung zum 1. Januar 2004 beigetreten ist (vgl. Art. 1 und Art. 11 der 7. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L... vom 10. Dezember 2003, die am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis D...  am 23. Dezember 2003 in Kraft getreten ist), weil der TAZV L... seine Einrichtung im Ortsteil F... der Gemeinde B... erst seit diesem Beitritt zum Verband im Jahre 2004 betreibt (vgl. in diesem Sinne gerade zum Beitritt der Gemeinde B... bereits Urteil der Kammer vom 14. Mai 2020 - 6 K 1723/15 -, juris, Rn. 27 ff.).

    Durch die Berechtigung, eine neue kommunale öffentliche Einrichtung dauerhaft zu nutzen, entsteht daher erstmalig eine (neue) Vorteilslage im Sinne des § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG, welche die Beitragserhebung rechtfertig und vor dem Hintergrund einer gleichmäßigen Vorteilsabgeltung gebietet (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 28. April 2016 - 6 K 1376/14 -, juris Rn. 42; Urteil vom 14. Mai 2020, a.a.O.).

    Für Grundstücke im Beitrittsgebiet einer Gemeinde, die erstmalig an diese Einrichtung des TAZV L... angeschlossen werden konnten, handelt es sich mithin um eine neu hergestellte Anlage i. S. d. § 8 Abs. 2 KAG Satz 1 KAG, so dass die Anschlussmöglichkeit für im Gebiet der eingemeindeten Kommune liegende Grundstücke erst im Eingemeindungsjahr geschaffen wird.Oder anders ausgedrückt: Mit dem Beitritt einer Körperschaft - einer Gemeinde oder eines anderen Zweckverbandes - zu einem Zweckverband entsteht für die Grundstücke im "Erweiterungsgebiet" des aufnehmenden Zweckverbandes - anders als für die Grundstücke im "Altgebiet" dieses Verbandes - regelmäßig erstmals eine Anschlussmöglichkeit an die (nur) für sie neue Anlage des aufnehmenden Zweckverbandes (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017, a.a.O., Rn. 9 und Beschluss vom 17. Februar 2020, a.a.O., Rn. 8 ff., jeweils für den Beitritt der Gemeinde S... mit ihrem Ortsteil S... ; ausführlich gerade zum Beitritt der Gemeinde B... bereits VG Cottbus, Urteil vom 14. Mai 2020, a.a.O., Rn. 31 ff.; ferner Urteil vom 5. Dezember 2018 - 6 K 1664/14 -, juris, Rn. 40 und Urteil vom 23. August 2018 - 6 K 1730/14 -, juris, Rn. 39 ff., jeweils für den Beitritt der Gemeinde S... mit ihrem Ortsteil S... ).

    Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. am 1. Februar 2004 hatte die (hypothetische) Festsetzungsfrist für Grundstücke im Ortsteil F... der Gemeinde B... damit gerade erst zu laufen begonnen, so dass die Gesetzesänderung hier keinen Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt im Sinne einer echten Rückwirkung darstellt (vgl. bereits VG Cottbus, Urteil vom 5. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 35 ff.; Urteil vom 14. Mai 2020, a.a.O., Rn. 32).

    Vielmehr wurde die bereits bestehende Anlage des TAZV L... durch den Beitritt der Gemeinde lediglich rechtlich um Anlagenteile erweitert, ist aber nicht identisch mit der früheren (aufgegebenen) Einrichtung der Gemeinde (vgl. hierzu bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017, a.a.O., Rn. 9; Beschluss vom 17. Februar 2020, a.a.O., Rn. 9 ff jeweils für die Gemeinde S... mit dem Ortsteil S... ; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - 6 K 852/14 -, juris Rn. 42; Urteil vom 14. Mai 2020, a.a.O., Rn. 33).

    Denn dies beträfe nur Forderungen hinsichtlich der vormaligen gemeindlichen Einrichtung, für die der Beklagte einen Anschlussbeitrag aber ohnehin nicht erheben dürfte, da die Einrichtung - wie bereits dargelegt - mittlerweile aufgegeben ist und weil der Beklagte - anders als im Fall der Eingliederung eines Verbandes in einen anderen - zudem bloßer Funktions-, nicht aber Rechtsnachfolger der Gemeinde ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2020, a.a.O., juris, Rn. 9 VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 - juris Rn. 31; Urteil vom 14. Mai 2020, a.a.O., Rn. 34; Bayerischer Verwaltungsgerichthof, Urteil vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, juris Rn. 23 ff., 46 und zur Funktionsnachfolge noch unten).

  • VG Cottbus, 28.05.2020 - 6 K 1241/17
    Die materielle Wirksamkeit der Satzung, insbesondere jene des festgelegten Beitragsmaßstabes und des Beitragssatzes, hat die Kammer bereits mit Urteil vom 24. Juni 2015 (a.a.O.) festgestellt; hieran wird festgehalten (vgl. in diesem Sinne jüngst auch VG Cottbus, Urteil vom 14. Mai 2020 - 6 K 1723/15 -, juris; Beschluss vom 14. Mai 2020 - 6 L 84/20 -, juris).
  • VG Cottbus, 27.05.2020 - 6 K 2021/15
    Zwar ist für die Beitragserhebung grundsätzlich von der Verbindlichkeit einer bauplanerischen Satzung auszugehen (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417.01 -, S. 28 d. E. A.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 3408/92 -, juris Rn. 16; VG Cottbus, Urteil vom 14. Mai 2020 - 6 K 1723/15 -, juris Rn. 19; Urteil vom 20. Dezember 2016 - 6 K 1015/13 -, juris Rn.18; Beschluss vom 22. Juni 2015 - 6 K 853/14 -, juris Rn. 21).
  • VG Cottbus, 04.12.2020 - 6 L 333/20
    Eine schwierige, als offen zu bezeichnende und im Hauptsacheverfahren zu klärende Tatsachen- und Rechtsfrage ist es, ob bereits die Ausgangsfassung des Bebauungsplanes "Wohnsiedlung N... " vom 27. August 1998 von einer Erschließung des veranlagten Grundstücks auch von der - seinerzeit so bezeichneten und mit dem "K... " offenbar identischen - "S... " ausgegangen ist und ob es sich bei dieser Straße/diesem Weg um eine öffentliche Straße handelt(e), was insoweit für die Verwirklichung des Beitragstatbestandes in § 2 Abs. 1 SWBS 2015 ausreichen würde (vgl. Urteil der Kammer vom 14. Mai 2020 - 6 K 1723/15 -, juris, Rn. 23), und ob dies auch bereits im Jahre 1998 oder zumindest nach Inkrafttreten der Schmutzwasserbeitragssatzung 2015, aber vor dem Inkrafttreten der o.g. 1. Änderung des Bebauungsplanes im Jahre 2016 zu einem zum Eintritt der Festsetzungsverjährung führenden Zeitpunkt der Fall war.
  • VG Cottbus, 26.08.2021 - 6 K 950/19
    Die materielle Wirksamkeit der Satzung, insbesondere jene des festgelegten Beitragsmaßstabes und des Beitragssatzes, hat die Kammer bereits mit Urteil vom 24. Juni 2015 (a.a.O.) festgestellt; hieran wird festgehalten (vgl. in diesem Sinne jüngst auch VG Cottbus, Urteil vom 14. Mai 2020 - 6 K 1723/15 -, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht